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Schenken und erben – das müssen Sie wissen!

11.01.2023

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die meisten Menschen zumindest einmal in ihrem Leben ein Erbe zugesprochen bekommen. In seltenen Fällen von einem verstorbenen Verwandten, der ihnen bis dato nicht bekannt war, meistens aber von einem nahen Angehörigen. Vor allem nach dem Todesfall eines geliebten Menschen überwiegt zunächst die Ratlosigkeit. Was genau kommt auf mich als Erben zu? Welche Steuern fallen bei einer Erbschaft an? Wie viel bleibt letzten Endes tatsächlich noch übrig? Die Expertinnen von Steuerberatung von Ehr klären auf.

Erbe und Erbschaftsteuer

Zunächst einmal gilt: Bei jeder (angenommenen) Erbschaft fällt automatisch die Erbschaftsteuer an. Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Steuer ist dabei das Vermögen des Erblassers, also des Verstorbenen. Das Vermögen setzt sich dabei aus allen relevanten Vermögenswerten zusammen, darunter die Geldsumme auf dem Konto, Immobilien, Unternehmen oder auch Aktien und Wertpapiere. Es existieren bestimmte Freibeträge, die nicht versteuert werden müssen. Dieser ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und dem Erben: Je höher der Verwandtschaftsgrad, desto höher der Steuerfreibetrag.

Der Betrag nach Abzug des Freibetrags muss zu einem bestimmten Prozentsatz versteuert werden. Auch die Steuersätze fallen je nach Verwandtschaftsbeziehung unterschiedlich aus: So müssen beispielsweise Kinder und Ehepartner weniger Steuern zahlen als weiter entfernte Verwandte. Für diese Personengruppen gelten zusätzlich Versorgungsfreibeträge, die den Hinterbliebenen ermöglichen sollen, den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Schenkung und Schenkungsteuer

Vor allem bei größeren Vermögen stellt sich innerhalb der Familie oft die Frage, wie man die hohen Steuern umgehen kann, die im Falle eines regulären Erbes anfallen.

Die kurze Antwort ist: Man kann es nicht. Stattdessen kann man lediglich versuchen, die Höhe der Steuerlast zu reduzieren. Gängige Methoden sind beispielsweise eine Adoption oder eine Heirat, durch die die Freibeträge für die zu Begünstigenden höher und deren Steuersätze niedriger ausfallen.

Des Weiteren versuchen viele Menschen einen Großteil ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten zu verschenken. Doch auch damit lässt sich die Steuer nicht vermeiden: Im Falle einer Schenkung fällt die Schenkungsteuer an, welche in ihrer Höhe mit der Erbschaftsteuer vergleichbar ist. Doch in dieser Hinsicht bietet sich ein Schlupfloch: Indem das Vermögen in mehreren kleinen Etappen verschenkt wird. Die Freibeträge der Schenkungsteuer gelten nämlich nur zehn Jahre lang, ehe sie aufs Neue ausgeschöpft werden können.

Steuerberaterin von Ehr und Ihr Team in Langen und Ihr Team sind Ihre kompetenten Ansprechpartner rund um Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Gerne beraten und unterstützen sie Sie fachkundig bei der Minimierung Ihrer Steuerlast.

Bilderquelle: Nina Lawrenson/peopleimages.com – ©stock.adobe.com