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Pflege von Angehörigen – Welche Kosten sind steuerlich absetzbar?

01.06.2026

Die Pflege von Angehörigen stellt viele Familien vor große emotionale und finanzielle Herausforderungen. Ob ambulante Unterstützung, Betreuung im eigenen Zuhause oder die Unterbringung in einem Pflegeheim – die entstehenden Kosten sind oft erheblich.

Was viele nicht wissen: Ein Teil dieser Aufwendungen kann steuerlich geltend gemacht werden. Wer die bestehenden Möglichkeiten kennt und richtig nutzt, kann seine Steuerlast deutlich senken.

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Entlastungen.

Außergewöhnliche Belastungen

Pflegekosten können als sogenannte außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen – etwa aus gesundheitlichen Gründen.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Kosten für ambulante Pflegedienste
  • Aufwendungen für ein Pflegeheim
  • Medizinisch notwendige Betreuungsleistungen
  • Eigenanteile zur Pflegeversicherung
  • Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Pflege

Das Finanzamt berücksichtigt diese Kosten jedoch nur insoweit, wie sie die individuelle zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Deren Höhe hängt vom Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder ab.

Wichtig ist außerdem: Leistungen der Pflegekasse oder andere Zuschüsse werden von den abzugsfähigen Kosten abgezogen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wer eine pflegebedürftige Person im eigenen Haushalt betreut oder betreuen lässt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Begünstigt sind unter anderem:

  • Unterstützung im Haushalt wie Reinigung, Kochen oder Wäsche
  • Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Die Beschäftigung einer legal angemeldeten Haushaltshilfe

Hier können 20 Prozent der Arbeitskosten – maximal 4.000 Euro pro Jahr – direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Es handelt sich also nicht nur um eine Minderung des zu versteuernden Einkommens, sondern um eine direkte Steuerermäßigung.

Voraussetzung ist eine unbare Zahlung per Überweisung sowie eine ordnungsgemäße Rechnung.

Pflege-Pauschbetrag

Wer einen Angehörigen unentgeltlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich pflegt, kann einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen.

Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad:

  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro

Der Vorteil dieses Pauschbetrags besteht darin, dass keine Einzelnachweise über tatsächliche Kosten erforderlich sind.

Voraussetzung ist, dass die Pflege persönlich erfolgt und keine oder nur eine geringe Vergütung dafür gezahlt wird. Zudem muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.

Unterhaltsleistungen an pflegebedürftige Angehörige

Wer für die Pflege- oder Heimkosten von Eltern oder anderen unterhaltsberechtigten Angehörigen aufkommt, kann diese Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen.

Hier gelten besondere Höchstbeträge sowie Anrechnungsvorschriften, insbesondere wenn der Pflegebedürftige eigenes Einkommen oder Vermögen besitzt. Eine individuelle steuerliche Prüfung ist in diesen Fällen besonders wichtig.

Besonderheiten bei Heimunterbringung

Ist die Unterbringung in einem Pflegeheim krankheitsbedingt notwendig, können die entstehenden Kosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Dabei sind insbesondere Pflege- und Betreuungskosten absetzbar. Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden nur anteilig anerkannt, da eine sogenannte Haushaltsersparnis angerechnet wird.

Eine sorgfältige Aufteilung der einzelnen Kostenbestandteile ist hier entscheidend, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Steuerliche Entlastung gezielt nutzen

Die steuerliche Behandlung von Pflegekosten ist komplex und stark von der individuellen Situation abhängig. Je nach Konstellation können unterschiedliche Abzugsmöglichkeiten greifen – teilweise auch nebeneinander.

Eine frühzeitige steuerliche Beratung hilft dabei,

  • finanzielle Belastungen zu reduzieren,
  • Fehler in der Steuererklärung zu vermeiden,
  • und vorhandene Gestaltungsspielräume optimal auszuschöpfen.

Gerne prüfen wir für Sie persönlich, welche Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen und wie Ihre Pflegeaufwendungen steuerlich bestmöglich berücksichtigt werden können.